Wir sind ein offizieller Fanclub des

offclub

Wir sind Stammfahrer im Fanclubprogramm des FC Bayern München

 

Termine

Keine Termine

Satzung



1. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Name und Sitz
Der Fanclub führt den Namen: " Bavaria Spessart 09 " zunächst ohne den Zusatz "e.V."
und hat seinen Sitz in  Biebergemünd


§ 2 Zweck und Aufgaben des Fanclubs
Der Fanclub ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans des Fußball-Vereins FC-Bayern München. Zweck und Aufgabe des Fanclubs ist die Förderung und Wahrung der Interessen des Fußball-Vereins FC-Bayern München. Der Fanclub distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern die politische Meinungen verbreiten wollen, gewalttätig sind,  oder auf Sachbeschädigungen aus sind. Mitglieder die sich nicht satzungskonform verhalten, können durch den Vorstand aus dem Fanclub mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Fanclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Fanclubs, werden in dieser Satzung geregelt.

2. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Fanclub kann jede natürliche Person beantragen. Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzl. Vertreters erforderlich. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird die Satzung des Fanclubs anerkannt. Gründe für eine Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben werden. Der Fanclub behält sich das Recht die Anzahl der Mitglieder zu begrenzen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod
2. Durch Austritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, wenn eine schriftliche Kündigung bis zum 30.04. des laufenden Jahres dem Fanclub zugegangen ist.
3. Durch Ausschluss aus der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Gründen seitens des geschäftsführenden Vorstandes. Der Ausschluss wird dem Betroffenen nach einer Vorstandssitzung schriftlich mitgeteilt. Gegen den ausschließenden Beschluss steht dem Betroffenen, innerhalb eines Monats nach Zugang, das Recht der Beschwerde zu.  Diese Beschwerde hat eine außerordentliche Vorstandsversammlung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zu entscheiden. Bereits geleistete Zahlungen bleiben Eigentum des Fanclubs.

§ 6 Ausschließungsgründe
1. Der Ausschluss aus dem Fanclub kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen dem Fanclub gegenüber eingegangenen Pflichten (siehe § 8) nicht nachkommt.
2. Falls der Beitragsrückstand nach erfolgter Mahnung mehr als 3 Monate beträgt, kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.
3. Mitglieder die dem Ansehen des Fanclubs in der Öffentlichkeit Schaden zufügen (siehe §2), können ebenfalls ausgeschlossen werden.                                                                                                                     

4. Kartenmissbrauch
Wer Eintrittskarten vom Fanclub oder Mitgliedern über Online- Marktplätze  oder Schwarzmarktkanäle weiter verkauft, wird dem  FCB namentlich von uns gemeldet,
und vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Fanclub ausgeschlossen.


§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
2. Anträge zu stellen,
3. das Stimmrecht auszuüben. ( jedes Mitglied mit dem vollendeten 18. Lebensjahr )

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Satzungen und Beschlüsse des Fanclubs zu befolgen.
2. nicht gegen die Interessen des Fanclubs zu handeln.
3. die festgelegten Beiträge zu entrichten.
4. an allen Veranstaltungen und bei sonstigen Aufgaben des Fanclubs nach Kräften mit zu wirken .
5. zum Ersatz des Schadens, den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Fanclub oder von ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen verursacht haben.
6. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen an Fanclubfahrten nur mit schriftlicher Genehmigung des gesetzl. Vertreters teilnehmen, oder in Begleitung eines Gesetzlichen Vertreters.

 3. Organe des Vereins           

§ 9 Mitglieder-/Jahreshauptversammlung                                                                                                      1.Sie findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern angezeigt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.      

2. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Wahl der Vorstandsmitglieder
3. Genehmigung  und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         § 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
A. dem geschäftsführenden Vorstand: 1.Vorsitzender,2.Vorsitzender, 1.Kassierer, 2. Kassierer  und dem Schriftführer 

B. dem erweiterten Vorstand: 3 Vorstandsbeisitzern.                             

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.                                                                                                            

C. Der Vorstand hat das Vorkaufsrecht an Karten

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens  5  der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Zu den Vorstandssitzungen erfolgt die Einladung durch den 1.Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat die Geschäfte des Fanclubs nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der 1. Vorsitzende vertritt den Fanclub nach innen und außen, beruft Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein. Er hat ferner die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2.Vorsitzende die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten. Der Kassierer nimmt die Geldgeschäfte des Fanclubs wahr. Die Einnahmen und Ausgaben sind von ihm, aufgegliedert nach den Zweckbestimmungen nachzuweisen. Über alle Versammlungen bzw. Sitzungen sind Protokolle durch den Schriftführer zu führen. Sämtliche Protokolle sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Finanzordnung
1. Verantwortlich für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung Auszuführenden Tätigkeit ist der Kassierer.
2. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Juli.
3. Der Vorstand hat für das laufende Geschäftsjahr der Jahreshauptversammlung einen Bericht vorzulegen und zu erläutern. Einnahmen und Ausgaben sollen sich ausgleichen.
4. Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig und termingerecht zu erfassen und zu belegen. Aus dem Inhalt der fortlaufend nummerierten Belege muss der Grund der Zahlung zweifelsfrei zu erkennen sein.
5. Die Kassenprüfung wird durch den Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer ist zu allen Prüfungsverhandlungen berechtigt, die er für erforderlich hält.
6. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Kassenwart eine gegliederte Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögenstandes zum Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
7. Die der Berichts-und Kassenführung zugrunde liegenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind mindestens bis zum Abschluss des Kalenderjahres aufzuheben und können mit Genehmigung des Vorstands vernichtet werden.
8. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bleibt ausschließlich der Jahreshaupt-/ Mitgliederversammlung vorbehalten.
9. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, sind darauf schriftlich hinzuweisen. Für jede Zahlungserinnerung wird eine Auslagenerstattung in Höhe von 3, - € (in Worten drei Euro) fällig. Bereits gezahlte Beiträge werden nach Austritt oder Ausschluss nicht zurückgezahlt.
10. Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über Ausgaben des Fanclubs

§ 12 a Beiträge
Bei der Gründungsversammlung wurden folgende  Beiträge festgelegt:
1.) 15,-€ pro Geschäftsjahr ab dem 16 Lebensjahr                                                                                           

2.) Mitglieder unter 16 Jahren sind Beitrags Frei
Die Beiträge sollen unaufgefordert an den Kassierer gezahlt werden.  

 4. Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 13 Versammlung und Termine

Der Versammlungsort wird vom Vorstand festgelegt. Termine legt der Vorstand fest. Die Mitglieder werden zur regen Teilnahme an den Treffen und Aktionen aufgefordert. Gäste sind an den regelmäßigen Zusammenkünften willkommen, sofern sich der Vorstand nicht dagegen ausspricht.                                                                                                                                                                           

§ 14 Vermögen und Fanclubeigentum

 Die Überschüsse der Fanclubkasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Fanclubs. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Fanclubeigentum sind die Schuldigen Schadensersatzpflichtig.                                                                                                                                                        

§ 15 Satzungsänderung

 Beschlüsse über Satzungsänderungen des Fanclubs können nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.